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   VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17   

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https://dejure.org/2017,9492
VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17 (https://dejure.org/2017,9492)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.03.2017 - 11 B 5/17 (https://dejure.org/2017,9492)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. März 2017 - 11 B 5/17 (https://dejure.org/2017,9492)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.09.2016 - 2 MB 21/16

    Beförderungsauswahlentscheidungen anhand von Anlassbeurteilungen; unzureichender

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Das bedeutet, dass die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat, aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2016 - 2 MB 21/16, Rn. 13 - Juris).

    Der insoweit erforderliche Maßstab (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2016 - 2 MB 21/16, Rn. 13 f. - Juris) findet sich in den Beurteilungen nicht.

    Zweifel bestehen auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Gesamturteils (vgl. insoweit OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.09.2016 - 2 MB 21/16, Rn. 15 f. - Juris).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Dieser so genannte Leistungsgrundsatz wird durch Artikel 33 Absatz 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138 ff., 102).

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, aaO).

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633 ff.).
  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00

    Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespräch, Beurteilungsrichtlinien,

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Diese Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraumes soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 - NVwZ-RR 2002, 201 f.).
  • BVerfG, 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11

    Organisationsermessen des Dienstherrn auch hinsichtlich der Frage, ob eine

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Zum anderen trägt Artikel 33 Absatz 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, DVBl. 2012, 252 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.11.2011 - 8 A 10443/11

    Bebauungsplan "Im Binsfeld" nicht funktionslos

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Zum anderen trägt Artikel 33 Absatz 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, DVBl. 2012, 252 ff.).
  • OVG Berlin, 08.12.2000 - 4 SN 60.00

    Anspruch auf Zulassung zum durch Assessment-Center-Elemente geprägten

    Auszug aus VG Schleswig, 29.03.2017 - 11 B 5/17
    Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.12.2000 - 4 SN 60.00 - juris).
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